Verfahrenslage · Standort Hannover
Pflichtverteidiger in Hannover: Voraussetzungen und Auswahl
Ein Pflichtverteidiger wird nicht allein deshalb bestellt, weil jemand wenig verdient – und auch nicht nur bei Untersuchungshaft. Entscheidend ist, ob ein gesetzlicher Fall notwendiger Verteidigung vorliegt. Wer rechtzeitig einen geeigneten Verteidiger benennt, kann die Auswahl regelmäßig mitgestalten.
Allgemeine Information · Stand 17. August 2026 · keine individuelle Rechtsberatung
Wann notwendige Verteidigung vorliegt
§ 140 StPO nennt mehrere Fälle notwendiger Verteidigung. Dazu gehören unter anderem erwartete erstinstanzliche Verhandlungen vor Oberlandesgericht, Landgericht oder Schöffengericht, der Vorwurf eines Verbrechens, eine mögliche Entscheidung über Haft sowie bestimmte Konstellationen mit Berufsverbot, Unterbringung oder besonderen Einschränkungen des Beschuldigten.
Darüber hinaus kann notwendige Verteidigung wegen der Schwere der Tat, der Schwere der erwarteten Rechtsfolge, einer schwierigen Sach- oder Rechtslage oder fehlender Fähigkeit zur Selbstverteidigung geboten sein. Eine bloße Aufzählung des Tatvorwurfs reicht für die Bewertung nicht immer aus; Aktenumfang, Beweisstruktur und persönliche Situation können entscheidend sein.
Zeitpunkt der Bestellung
§ 141 StPO regelt, wann in Fällen notwendiger Verteidigung ein Pflichtverteidiger bestellt wird. Nach Eröffnung des Tatvorwurfs kann auf ausdrücklichen Antrag eine unverzügliche Bestellung erforderlich sein; über den Antrag ist grundsätzlich vor einer Vernehmung oder Gegenüberstellung zu entscheiden. In bestimmten Situationen erfolgt die Bestellung unabhängig von einem Antrag, beispielsweise bei einer Vorführung zur Haftentscheidung.
Ob die Voraussetzungen bereits im Ermittlungsverfahren erfüllt sind, sollte früh geprüft werden. Eine bevorstehende Vernehmung, Gegenüberstellung, Anklage oder Haftvorführung verändert den Zeitdruck. Schweigen bleibt bis zur Klärung möglich und ist nicht vom vorherigen Abschluss der Beiordnung abhängig.
Beschuldigte dürfen einen Verteidiger benennen
Vor der Bestellung ist dem Beschuldigten nach § 142 Absatz 5 StPO Gelegenheit zu geben, innerhalb einer Frist einen Verteidiger zu bezeichnen. Der benannte Verteidiger ist zu bestellen, wenn kein wichtiger Grund entgegensteht; ein solcher Grund kann insbesondere fehlende oder nicht rechtzeitige Verfügbarkeit sein.
Deshalb sollte nicht irgendein Name ohne vorherigen Kontakt genannt werden. Der gewünschte Anwalt muss wissen, um welches Gericht, welchen Termin und welchen Aktenumfang es geht. Der Standort Hannover klärt Verfügbarkeit und übermittelt die notwendigen Angaben an das zuständige Gericht, wenn ein Mandat übernommen werden kann.
- Benennungsfrist nicht verstreichen lassen
- Verfügbarkeit vor der Mitteilung an das Gericht klären
- Aktenzeichen, Gericht und bekannte Termine vollständig angeben
Pflichtverteidigung bedeutet nicht automatisch kostenlos
Die Bestellung sichert die notwendige Mitwirkung eines Verteidigers. Sie ist nicht mit einer allgemeinen Prozesskostenhilfe gleichzusetzen. Wie Vergütung, Staatskasse und spätere Kostenentscheidung zusammenwirken, hängt vom Verfahrensausgang und den gesetzlichen Kostenregeln ab und sollte transparent besprochen werden.
Auch ein bereits gewählter Verteidiger kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen beigeordnet werden. Ob ein Pflichtverteidigerwechsel möglich ist, richtet sich wiederum nach eigenen Regeln und lässt sich nicht allein mit dem Wunsch nach einem anderen Verteidiger begründen.
Häufige Fragen
Kurze Orientierung zum Thema
Bekomme ich wegen geringen Einkommens einen Pflichtverteidiger?
Geringes Einkommen allein begründet im Strafverfahren keine notwendige Verteidigung. Maßgeblich sind die Voraussetzungen des § 140 StPO, etwa Verfahrensart, Tatvorwurf, erwartete Rechtsfolge oder Schwierigkeit der Sache.
Kann ich meinen Pflichtverteidiger selbst auswählen?
Beschuldigte sollen vor der Bestellung Gelegenheit erhalten, einen Verteidiger zu bezeichnen. Dieser wird grundsätzlich bestellt, wenn kein wichtiger Grund entgegensteht und er rechtzeitig verfügbar ist.
Wann muss bei einer Haftvorführung ein Verteidiger bestellt werden?
§ 141 StPO sieht in den Fällen notwendiger Verteidigung eine Bestellung unabhängig vom Antrag vor, wenn der Beschuldigte einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorgeführt werden soll. Sonderfälle müssen anhand der konkreten Vorführung geprüft werden.