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Drogen- und Cannabisstrafrecht in Hannover

Drogenstrafrecht umfasst seit dem Konsumcannabisgesetz unterschiedliche Regelungssysteme. Bei Cannabis gelten KCanG und je nach Produkt weitere Spezialregeln; andere Betäubungsmittel unterliegen regelmäßig dem BtMG. Menge, Wirkstoff, Besitzort und konkrete Handlung – etwa Erwerb, Weitergabe, Einfuhr oder Handeltreiben – müssen deshalb präzise zugeordnet werden.

Allgemeine Information · Stand 17. August 2026 · keine individuelle Rechtsberatung

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Cannabis und andere Betäubungsmittel rechtlich trennen

§ 2 KCanG enthält ein grundsätzliches Verbot verschiedener Umgangsformen mit Cannabis und beschreibt zugleich gesetzliche Ausnahmen für Volljährige. § 3 KCanG regelt den erlaubten Besitz nur innerhalb bestimmter Grenzen und Bedingungen. Ein Fund von Cannabis ist daher nicht pauschal legal oder strafbar. Gewicht nach dem Trocknen, Aufbewahrungsort, Pflanzenzahl, Alter und die behauptete Umgangsform sind einzeln festzustellen.

Für andere in den Anlagen des BtMG erfasste Stoffe bleibt insbesondere § 29 BtMG zentral. Bereits die Einordnung einer Substanz kann forensische Fragen aufwerfen. Verpackungsgewicht ist nicht automatisch die für den Tatvorwurf entscheidende Menge; bei schwereren Vorwürfen kann der Wirkstoffgehalt eine wesentliche Rolle spielen. Polizeiliche Schätzungen und spätere Laborbefunde müssen auseinandergehalten werden.

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Besitz, Weitergabe, Handeltreiben und Einfuhr sind nicht dasselbe

Die rechtliche Bewertung hängt nicht nur davon ab, was gefunden wurde. § 34 KCanG und die §§ 29 bis 30a BtMG unterscheiden verschiedene Handlungen und Qualifikationen. Ob ein Vorrat Eigenkonsum, Weitergabe oder Handeltreiben belegen soll, wird häufig aus Menge, Portionierung, Kommunikation, Geldflüssen und Begleitumständen hergeleitet. Kein einzelnes Indiz beantwortet diese Frage automatisch.

Grenzüberschreitende Bestellungen, Postsendungen oder Fahrten können zusätzliche Einfuhrvorwürfe auslösen. Bei gemeinsamen Wohnungen muss außerdem geklärt werden, wem Räume, Behältnisse und digitale Konten zugeordnet werden können. Eigentum, Besitz und strafrechtlich nachweisbare Kenntnis sind nicht deckungsgleich. Eine spontane Erklärung kann andere Personen belasten und die eigene Verteidigung festlegen.

  • Sichergestellte Mengen und Fundorte getrennt dokumentieren
  • Nutzerzuordnung von Geräten und Accounts beweisgestützt prüfen
  • Eigenkonsum nicht vorschnell als vermeintlich folgenlose Erklärung behaupten
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Durchsuchung, Smartphone und digitale Beweise

Drogenverfahren beginnen häufig mit Postkontrolle, Observation, Durchsuchung oder der Auswertung eines anderen Verfahrens. Chats werden dabei oft ausschnittsweise gelesen. Bedeutung, Zeitraum, Gesprächspartner und technische Zuordnung müssen aus der vollständigen Akte rekonstruiert werden. Nachträgliches Löschen oder Zurücksetzen von Geräten ist keine Verteidigungsmaßnahme und kann die Situation verschärfen.

Bei der Durchsuchung gilt: nicht behindern, aber auch nicht ungeprüft freiwillig zustimmen oder zur Sache erklären. Beschluss und Verzeichnis der mitgenommenen Gegenstände bilden die Grundlage für die spätere Kontrolle. Bei beruflich genutzten Geräten und Daten Dritter sind Zugriffsrechte und mögliche Vertraulichkeitsinteressen zusätzlich zu erfassen.

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Einstellungsmöglichkeiten und lokale Einordnung in Hannover

§ 35a KCanG und § 31a BtMG enthalten jeweils Möglichkeiten, bei bestimmten eigenverbrauchsbezogenen Vergehen und geringer Schuld von der Verfolgung abzusehen. Daraus folgt kein allgemeiner Anspruch. Ob die Voraussetzungen vorliegen, richtet sich unter anderem nach Stoff, Handlung, Menge, öffentlichem Interesse und Verfahrensstand. Handels-, Abgabe- oder Einfuhrvorwürfe müssen davon klar getrennt werden.

In Hannover können Polizei, Zoll und Staatsanwaltschaft je nach Ausgangspunkt des Verdachts beteiligt sein. Verfahren können neben der Strafe auch Fahrerlaubnis, Beruf, Aufenthalt oder waffenrechtliche Erlaubnisse berühren. Der Standort Hannover prüft deshalb Strafakte, Laborbefund und mögliche Nebenverfahren gemeinsam. Verlässliche Aussagen zu Einstellung oder Strafmaß sind erst nach Kenntnis der konkreten Beweislage möglich.

Häufige Fragen

Kurze Orientierung zum Thema

Ist Cannabisbesitz seit dem KCanG immer erlaubt?

Nein. Das KCanG erlaubt Volljährigen Besitz und Eigenanbau nur innerhalb der gesetzlichen Grenzen und Bedingungen. Darüber hinaus können Straf- oder Bußgeldvorschriften greifen. Entscheidend sind unter anderem Menge, Ort, Alter und konkrete Umgangsform.

Beweist eine größere Menge automatisch Handeltreiben?

Nein. Die Menge kann ein wichtiges Indiz sein, ersetzt aber nicht den Nachweis der konkreten Tathandlung. Verpackung, Kommunikation, Zahlungsflüsse, Fundort und weitere Umstände müssen zusammen ausgewertet werden.

Wird ein Verfahren wegen Eigenverbrauchs automatisch eingestellt?

Nein. § 35a KCanG und § 31a BtMG eröffnen unter bestimmten Voraussetzungen eine Ermessensentscheidung. Stoff, Handlung, geringe Menge, geringe Schuld, öffentliches Interesse und weitere Umstände sind im jeweiligen Verfahren zu prüfen.

Nächsten Schritt klären

Fristen sichern. Unterlagen ordnen. Strategie festlegen.

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